Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Zuschläge
§ 17. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu dem im § 2 festgesetzten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um diese Haftungsbegrenzung den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende Betrag, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden. Paragraph 17, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu dem im Paragraph 2, festgesetzten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um diese Haftungsbegrenzung den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende Betrag, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Schlagworte
Aufwertung, Wertsicherung, Valorisierung
Dokumentnummer
NOR12034534
Alte Dokumentnummer
N2198817268R