Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1988 bis 31.01.2013 — BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.201331.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 15/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017
§ 301.10.198831.01.2013 BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 513/1988

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. I Nr. 15/2013

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Übersetzungen

Paragraph 3,

Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Anmerkung

Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR12034540

Alte Dokumentnummer

N2198817288R