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§ 5 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.08.1996 § → § BGBl. Nr. 428/1996
§ 501.10.198820.08.1996 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 428/1996

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Absatz eins, gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Anmerkung

1. Der Anspruch wird durch Anmeldung nach § 9 geltend gemacht.
2. Abs. 2 sieht materielle Gegenseitigkeit vor. Zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestehen noch nicht.
3. Die vorgesehene Kundmachung hat nach den EB Verordnungscharakter
und bindet auch die Gerichte.

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034552

alte Dokumentnummer

N2198817359R