Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Wirkung des Schutzes
§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen VerkehrParagraph 6, (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr
die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.
Anmerkung
1. Das Halbleiterschutzrecht ist ein Ausschließungsrecht.
2. Unter "Darstellungen zur Herstellung" sind Hilfsmittel wie Masken
oder Herstellungsbänder zu verstehen.
3. Abs. 2 Z 2 erlaubt das sog. reverse engeneering.
4. Zu den Ansprüchen bei Verletzung von Halbleiterschutzrechten
siehe die §§ 21 bis 24.
Dokumentnummer
NOR12034553
alte Dokumentnummer
N2198817360R