Rechtstracker.at

§ 6 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute21.08.1996 § → § BGBl. Nr. 428/1996
§ 601.10.198820.08.1996 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 428/1996

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Wirkung des Schutzes

Paragraph 6, (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

  1. Ziffer eins
    die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
  2. Ziffer 2
    Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
  1. Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
    1. Ziffer eins
      Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
    3. Ziffer 3
      die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.

Anmerkung

1. Das Halbleiterschutzrecht ist ein Ausschließungsrecht.
2. Unter "Darstellungen zur Herstellung" sind Hilfsmittel wie Masken
oder Herstellungsbänder zu verstehen.
3. Abs. 2 Z 2 erlaubt das sog. reverse engeneering.
4. Zu den Ansprüchen bei Verletzung von Halbleiterschutzrechten
siehe die §§ 21 bis 24.

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034553

alte Dokumentnummer

N2198817360R