Rechtstracker.at

§ 7 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.08.1996 § → § BGBl. Nr. 428/1996
§ 701.10.198820.08.1996 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 428/1996

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Paragraph 7, Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein nach den Umständen angemessenes Entgelt bezahlen. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 151, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259.

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034554

alte Dokumentnummer

N2198817361R