Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Aberkennung
§ 14. (1) Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (§ 3).Paragraph 14, (1) Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (Paragraph 3,).
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes steht nur dem zu, der den Anspruch auf das Schutzrecht hat, und verjährt gegen den gutgläubigen Schutzrechtsinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Halbleiterschutzregister.
(3)Absatz 3,Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person zu begehren, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (§ 5).Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person zu begehren, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (Paragraph 5,).
(4)Absatz 4,Die Unterlassung eines rechtzeitigen Übertragungsbegehrens ist dem Verzicht auf das Halbleiterschutzrecht gleichzuhalten.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Die Wendung "Anspruch auf dessen Erteilung" ist ein
Redaktionsversehen, da die Gesetz gewordene Fassung eine "Erteilung"
nicht vorsieht.
Dokumentnummer
NOR12034561
alte Dokumentnummer
N2198817368R