Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1989Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.Paragraph 10, (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.
(2)Absatz 2,Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, der Drittschuldneranfrage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12034867
alte Dokumentnummer
N2198910231H