Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1989Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 12.Paragraph 12,
Der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten:
den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank,
das Justizkonto (§ 1) sowiedas Justizkonto (Paragraph eins,) sowie
das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
NOR12034869
alte Dokumentnummer
N2198910233H