Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Warenbörse
Börsehandel
§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt.Paragraph 29, (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt.
(2)Absatz 2,Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12034901
Alte Dokumentnummer
N2198910291H