Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Kursermittlung
§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.Paragraph 31, (1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse in Kursblättern zu sorgen.Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Absatz eins, ermittelten Kurse in Kursblättern zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12034903
Alte Dokumentnummer
N2198910293H