Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35. (1) Die Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.Paragraph 35, (1) Die Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.
(2)Absatz 2,Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei das von der anderen Partei unterschriebene Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften (§ 63) hat jedoch der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 63 mit Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei das von der anderen Partei unterschriebene Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) hat jedoch der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.
(3)Absatz 3,Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt das Recht, öffentliche Versteigerung von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen. Der Landeshauptmann hat ihnen diese Berechtigung zu geben, wenn am Börseort ein Bedürfnis nach derartigen Versteigerungen besteht.
Dokumentnummer
NOR12034907
Alte Dokumentnummer
N2198910297H