Rechtstracker.at

§ 36 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 3601.07.199631.12.2006 § → § BGBl. Nr. 262/1996
§ 3601.10.199330.06.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 3601.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 36, (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.

  1. Absatz 2,Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstande oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
    3. Ziffer 3
      eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
    4. Ziffer 4
      sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln.
    5. Ziffer 5
      brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
    6. Ziffer 6
      Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
    7. Ziffer 7
      Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
    8. Ziffer 8
      Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der Paragraphen 31, Absatz eins, zweiter Satz oder 59 Absatz eins, zweiter Satz entsprechen.
  2. Absatz 3,Ein Verstoß gegen die in Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
  3. Absatz 4,Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
  4. Absatz 5,Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
  5. Absatz 6,Die Sensale sind verpflichtet, sich den Insiderregeln der Börse zu unterwerfen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034908

Alte Dokumentnummer

N2198910298H