Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann die Börsekammer bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 38, (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann die Börsekammer bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Das Recht der Börsekammer, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12034910
Alte Dokumentnummer
N2198910300H