Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42. Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Präsidenten überwacht, der zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann. Paragraph 42, Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Präsidenten überwacht, der zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12034913
Alte Dokumentnummer
N2198910303H