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§ 50 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.07.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.01.199431.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 5031.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 5001.12.198930.07.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börseräte

Paragraph 50, (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 6, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
    1. Ziffer eins
      Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entsandten Börsebesucher im Wahlkreis römisch eins;
    2. Ziffer 2
      Freie Makler im Wahlkreis römisch zwei;
    3. Ziffer 3
      Börsesensale im Wahlkreis römisch drei;
    4. Ziffer 4
      Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, im Wahlkreis römisch vier;
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis römisch fünf.
  2. Absatz 3,Es entfallen
    1. Ziffer eins
      auf den Wahlkreis römisch eins 16 Börseräte;
    2. Ziffer 2
      auf den Wahlkreis römisch zwei ein Börserat;
    3. Ziffer 3
      auf den Wahlkreis römisch drei ein Börserat;
    4. Ziffer 4
      auf den Wahlkreis römisch vier ein Börserat;
    5. Ziffer 5
      auf den Wahlkreis römisch fünf fünf Börseräte.
    In jenen Wahlkreisen, in denen nur ein Börserat zu wählen ist, ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
  3. Absatz 4,Von den gemäß Paragraph 8, zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Absatz 3, Ziffer 5, auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034920

Alte Dokumentnummer

N2198910310H