Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Börseräte
§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.Paragraph 50, (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 6, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entsandten Börsebesucher im Wahlkreis römisch eins;
Freie Makler im Wahlkreis II;Freie Makler im Wahlkreis römisch zwei;
Börsesensale im Wahlkreis III;Börsesensale im Wahlkreis römisch drei;
Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, im Wahlkreis römisch vier;
Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis römisch fünf.
(3)Absatz 3,Es entfallen
auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;auf den Wahlkreis römisch eins 16 Börseräte;
auf den Wahlkreis II ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch zwei ein Börserat;
auf den Wahlkreis III ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch drei ein Börserat;
auf den Wahlkreis IV ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch vier ein Börserat;
auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.auf den Wahlkreis römisch fünf fünf Börseräte.
In jenen Wahlkreisen, in denen nur ein Börserat zu wählen ist, ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
(4)Absatz 4,Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.Von den gemäß Paragraph 8, zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Absatz 3, Ziffer 5, auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.
Dokumentnummer
NOR12034920
Alte Dokumentnummer
N2198910310H