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§ 53 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.10.199331.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 5301.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 53, (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

  1. Absatz 2,Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034923

Alte Dokumentnummer

N2198910313H