Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse
Handelsablauf
§ 56. (1) Die Vollversammlung bestimmt, ob der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf oder durch zwei oder sämtliche dieser Handelsarten erfolgt.Paragraph 56, (1) Die Vollversammlung bestimmt, ob der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf oder durch zwei oder sämtliche dieser Handelsarten erfolgt.
(2)Absatz 2,Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß (Optionsausschuß) nach Anhörung der Interessensvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung besteht.
(4)Absatz 4,Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den Exekutivausschuß nach Anhörung des von den Freien Maklern gewählten Börserates.
Dokumentnummer
NOR12034926
Alte Dokumentnummer
N2198910316H