Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
Auftragsbücher und Tagebücher
§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.Paragraph 60, (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.
(2)Absatz 2,Die Vermittler haben die von ihnen vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher einzutragen und dabei anzuführen
Namen der vertragsschließenden Parteien;
Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;
Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren deren Gattung und Menge;
Ort und Zeit der Lieferung;
Zeit des Vertragsabschlusses;
ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb abgeschlossen wurde;
eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor seiner Erfüllung.
(3)Absatz 3,Werden die Bücher automationsunterstützt hergestellt, dann sind die Ausdrücke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterschreiben.
(4)Absatz 4,Werden die Bücher händisch geführt, dann muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls täglich die Eintragungen zu unterschreiben.
(5)Absatz 5,Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. Im übrigen gelten für die Führung der Bücher die Vorschriften, die für die Führung der Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.
(6)Absatz 6,Die Bücher sind nach der letzten Eintragung von der Börsekammer sieben Jahre zu verwahren und sodann kommissionell zu vernichten. Desgleichen sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem Amt scheiden, zu verwahren.
(7)Absatz 7,Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Absatz 2,); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) nicht erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12034930
Alte Dokumentnummer
N2198910320H