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§ 62 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6201.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6201.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Schlußnote

Paragraph 62, (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im Paragraph 60, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; die Unterschrift des Vermittlers kann unterbleiben, wenn die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt wird.
  2. Absatz 3,Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
  3. Absatz 4,Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
  4. Absatz 5,Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034932

Alte Dokumentnummer

N2198910322H