Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Prospektprüfung
§ 77. (1) Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.Paragraph 77, (1) Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.
(2)Absatz 2,Der Exekutivausschuß kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.
Dokumentnummer
NOR12034947
Alte Dokumentnummer
N2198910337H