Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Veröffentlichung des Prospekts
§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und der Bank, die als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.Paragraph 78, (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und der Bank, die als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12034948
Alte Dokumentnummer
N2198910338H