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§ 84 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.07.201202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8431.12.201130.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8426.04.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8401.01.199825.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8401.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 8401.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen

Paragraph 84, (1) Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

  1. Absatz 2,Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
  2. Absatz 3,Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist Paragraph 83, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Emittent hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
  4. Absatz 5,Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
  5. Absatz 6,Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.

Schlagworte

Umwandlungsrecht, Austauschrecht, Zeichnungsrecht

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034954

Alte Dokumentnummer

N2198910344H