Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
Optionen und Finanzterminkontrakte
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 72, zu stellen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist Paragraph 64, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte auf Aktien, so ist bei der Einbringung des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen, daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten Antragstellung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen widersprechen. Der Exekutivausschuß darf den Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist vom Exekutivausschuß nur dann zu berücksichtigen, wenn der Emittent einen ihm durch den Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme der Zulassung durch den Exekutivausschuß selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des Einspruchs noch schwebende Geschäfte.
(4)Absatz 4,Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59 und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 59 und 79 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Optionenhandel
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12034965
Alte Dokumentnummer
N2198910355H