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Anl. 10 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1001.01.199809.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
Anl. 1001.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
Anl. 1001.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

                                                           Anlage J

                                                          ----------

Schema J

SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE EINBEZIEHUNG VON

SCHULDVERSCHREIBUNGEN IN DEN GEREGELTEN FREIVERKEHR

Kapitel 1

Angaben über Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt

übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

Kapitel 2

Angaben über die Anleihe und die Gläubigerstellung

  1. Ziffer eins
    Die wesentlichen Bestimmungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Ausstattung der Schuldverschreibungen und der Tilgungsplan;
  2. Ziffer 2
    Die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstelle am Sitzort der Börse;
  3. Ziffer 3
    die Benennung des Bewilligungsbescheides für die Ausgabe der Anleihe, oder gegebenenfalls die Angabe, warum ein solcher Bescheid für die rechtmäßige Ausgabe nicht erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    eine Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen;

Kapitel 3

Angabe über den Emittenten

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz des Emittenten;
  2. Ziffer 2
    eine Darstellung seiner rechtlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten;
  3. Ziffer 3
    die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates oder sonstigen Aufsichtsorgans und des Vorstandes oder sonstige mit der Geschäftsleitung betraute Personen;
  4. Ziffer 4
    der letzte Jahresabschluß, Gewinn- und Verlustrechnung samt Geschäftsbericht.

Schlagworte

Zahlstelle, Einreichungsstelle

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034981

Alte Dokumentnummer

N2198910371H