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§ 45 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.08.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 4531.03.200631.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 48/2006
§ 4501.04.200230.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 4501.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 4501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 4501.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 4501.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsenaufsicht

Paragraph 45, (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen
    1. Ziffer eins
      bei Gefahr in Verzug und Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit treffen,
    2. Ziffer 2
      einzelne oder alle Mitglieder der Börsekammer ihrer Funktion entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann. In diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
    3. Ziffer 3
      die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
  3. Absatz 4,Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von ihnen gemäß Paragraph 46, bestellten Börsekommissären jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Dies gilt auch, wenn diese Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
  4. Absatz 5,Mit der Einsichtnahme nach Absatz 4, kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
  5. Absatz 6,Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Absatz 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034983

Alte Dokumentnummer

N2198910373H