Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 601.01.201731.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 601.01.199031.12.2016 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 658/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Erblassers mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
    2. Ziffer 2
      Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers stammt, haben die Nachkommen des Erblassers mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
    3. Ziffer 3
      Wenn der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
    4. Ziffer 4
      Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
  2. Absatz 2,Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
    2. Ziffer 2
      Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Erblassers nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12034990

alte Dokumentnummer

N2198910396J