Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1101.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1101.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 658/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Erbteilung

Paragraph 11, (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung selbst durchzuführen.

  1. Absatz 2,Hiebei wird der Erbhof (Hofanteil) dem Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Erbhofs (Hofanteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Erbhof (Hofanteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
  2. Absatz 3,Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12034995

Alte Dokumentnummer

N2198910401J