Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1990 bis 30.07.2015 — BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 2415.08.201822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 2431.07.201514.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 2401.01.199030.07.2015 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 658/1989

Außerkrafttretensdatum

30.07.2015danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der Paragraphen 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im Verlassenschaftsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12035008

alte Dokumentnummer

N2198910414J