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§ 2 GebAG

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 201.08.198931.12.2007 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 201.05.197531.07.1989 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

  1. Absatz 2,Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
    1. Ziffer eins
      der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
    2. Ziffer 2
      im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der statt des öffentlichen Anklägers einschreitet, und der Privatankläger.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Begleiter, Krankheit, Aussageverweigerung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12035036

alte Dokumentnummer

N2198911972H