Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Anmerkung
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt
nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
Dokumentnummer
NOR12035038
alte Dokumentnummer
N2198911974H