Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Text
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 AußStrG.Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt Paragraph 13, AußStrG.
(2)Absatz 2,Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12035045
Alte Dokumentnummer
N2198912195H