Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.2018 — BGBl. Nr. 657/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 1801.08.201831.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 1801.01.199031.07.2018 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1829.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 657/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018danach: BGBl. I Nr. 58/2018

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach Paragraph 15, berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
    1. Ziffer eins
      infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
    2. Ziffer 2
      infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
    3. Ziffer 3
      über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
    4. Ziffer 4
      durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.
  2. Absatz 2,Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach Paragraph 15, Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.

Anmerkung

1. zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 759 ABGB, JGS 946/1811
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Schlagworte

Invalidität, Verschollenheit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035055

alte Dokumentnummer

N2198913832J