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Art. 1 § 25 GGG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 25 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
Art. 1 § 2501.05.202229.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
Art. 1 § 2501.01.201630.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 160/2015
Art. 1 § 2501.10.199931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 1 § 2501.08.198930.09.1999 § → § BGBl. Nr. 343/1989
Art. 1 § 2501.01.198531.07.1989 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. I Nr. 106/1999

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Bezugsbereich: Absatz 3, ist erst anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung der zweiten Instanz nach dem

31. 12. 1989 liegt.

("Art". XLI Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,)

Text

römisch vier. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

Paragraph 25, (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

  1. Litera a
    derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,
  2. Litera b
    derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  3. Litera c
    bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
  1. Absatz 2,Ist ein nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

Anmerkung

Zur Wertberechnung siehe § 26.

Nach Art. XLI Z 5 des BG BGBl. Nr. 343/1989 (Übergangsbestimmungen)
ist § 25 Abs. 3 GGG anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1989 liegt.

Schlagworte

Rechtskraft, Rückzahlung, Löschung

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035106

Alte Dokumentnummer

N2198917227J