Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Bezugsbereich: Abs. 3 ist erst anzuwenden, wenn das Datum derBezugsbereich: Absatz 3, ist erst anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem
31. 12. 1989 liegt.
(Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989) ("Art". XLI Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,)
Text
IV. Grundbuchsachenrömisch vier. Grundbuchsachen
Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:Paragraph 25, (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,
derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
(2)Absatz 2,Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.Ist ein nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
Anmerkung
Zur Wertberechnung siehe § 26.
Nach Art. XLI Z 5 des BG BGBl. Nr. 343/1989 (Übergangsbestimmungen)
ist § 25 Abs. 3 GGG anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1989 liegt.
Schlagworte
Rechtskraft, Rückzahlung, Löschung
Dokumentnummer
NOR12035106
Alte Dokumentnummer
N2198917227J