Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Dies gilt auch bei Kranken, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.
(2)Absatz 2,Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035190
Alte Dokumentnummer
N2199011277J