Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Gegenstand des Verfahrens
§ 18.Paragraph 18,
Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der Paragraphen 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12035196
alte Dokumentnummer
N2199011283J