Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Beschluß
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Am Schluß der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Kranken zu verkünden, zu begründen und diesem zu erläutern.
(2)Absatz 2,Erklärt das Gericht die Unterbringung für zulässig, so hat es hiefür zugleich eine Frist festzusetzen; diese darf drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Erklärt das Gericht die Unterbringung für unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt in der mündlichen Verhandlung, daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt, und das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035204
alte Dokumentnummer
N2199011291J