Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Verkehr mit der Außenwelt
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Schriftverkehr des Kranken und dessen Verkehr mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2,Das Recht des Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren oder von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kranken unerläßlich ist. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden sowie unverzüglich dem Kranken und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035212
alte Dokumentnummer
N2199011299J