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§ 43 UbG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 155/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 4301.07.201030.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 18/2010
§ 4301.01.199130.06.2010 BGBl. Nr. 155/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 155/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 18/2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Solange einem Gericht nicht in ausreichender Anzahl von einem geeigneten Verein namhaft gemachte Patientenanwälte zur Verfügung stehen, hat der Vorsteher dieses Gerichtes eine oder mehrere andere geeignete und bereite Personen zu Patientenanwälten allgemein zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ist dies nicht möglich, so hat das Gericht für einen ohne Verlangen untergebrachten Kranken, der keinen gewillkürten Vertreter hat, einen Patientenanwalt zu bestellen; dieser kann ein Angehöriger des Kranken, ein Gerichtsbediensteter oder eine sonstige geeignete Person sein. Gleiches gilt, wenn ein auf Verlangen untergebrachter Kranker der Bestellung eines Patientenanwalts zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte zustimmt.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, bestellte Patientenanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwandes in der in Paragraph 18, Absatz eins, GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch entscheidet jeweils der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 2, bestellte Patientenanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 sowie der notwendigen Barauslagen. Über seinen Gebührenanspruch hat das Gericht zu entscheiden. Die Paragraphen 39 bis 42 GebAG 1975 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035221

alte Dokumentnummer

N2199011308J