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§ 3 ErwSchVG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 301.07.200730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 301.01.199130.06.2007 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 156/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 92/2006

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Verein, dessen Eignung gemäß Paragraph eins, festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
  2. Absatz 2,Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.
  3. Absatz 3,Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035228

alte Dokumentnummer

N2199011316J