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§ 5 ErwSchVG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2018 — BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 501.01.199130.06.2018 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 156/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß Paragraph eins, festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, daß ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt, so hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist. Eine solche Feststellung kann auch hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035230

alte Dokumentnummer

N2199011318J