Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden. Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; Paragraph 12, Absatz 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035234
alte Dokumentnummer
N2199011322J