Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Zweiter Abschnitt
Disziplinarrat und Kammeranwalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste
der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12035246
alte Dokumentnummer
N2199011538H