Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des Paragraph 12, anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
NOR12035301
alte Dokumentnummer
N2199011593H