Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Neunter Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Paragraph 74, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2)Absatz 2,Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
NOR12035314
alte Dokumentnummer
N2199011606H