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Art. 8

Fassungen
26.09.1990 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 826.09.199031.12.2007 BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 496/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Absatz 3 :, verfassungsändernde Bestimmung

Text

ARTIKEL 8

Änderung der Artikel 5 bis 8

  1. Absatz eins,Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbandes oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbandes mitgeteilt.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der in Abs. (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der in Absatz eins, bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die Im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbandes waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbandes sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014

Gesetzesnummer

10002944

Dokumentnummer

NOR12035371

Alte Dokumentnummer

N2199011768H