Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR12035405
alte Dokumentnummer
N2199012645J