Rechtstracker.at

§ 2 GSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2016
§ 201.01.199131.12.2016 BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 256/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 121/2016

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 2,

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

  1. Ziffer eins
    die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
  2. Ziffer 2
    die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
  3. Ziffer 3
    die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  4. Ziffer 4
    gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035405

alte Dokumentnummer

N2199012645J