Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen: Paragraph 3, Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Dokumentnummer
NOR12035406
alte Dokumentnummer
N2199012646J