Rechtstracker.at

§ 9 GSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 11.08.2014 — BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 901.01.199111.08.2014 BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 256/1990

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014danach: BGBl. I Nr. 71/2014

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (Paragraph 5, Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
  2. Absatz 2,Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
  3. Absatz 3,Gegen einen Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Berufung an den Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035412

alte Dokumentnummer

N2199012652J