Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.Paragraph 20, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) in seiner geltenden Fassung außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) in seiner geltenden Fassung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1991, soweit sie sich aber auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen beziehen, frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Schlagworte
Geschworenenlistengesetz
Dokumentnummer
NOR12035423
alte Dokumentnummer
N2199012663J