Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.Paragraph eins, (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.
(2)Absatz 2,Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
Dokumentnummer
NOR12035447
Alte Dokumentnummer
N2199013042J